Terms
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Hirscher Moneysystems GmbH
§ 1 Geltungsbereich der Bedingungen
Lieferungen, Leistungen und Angebot der Verkäuferin erfolgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Der Käufer erklärt sich bei der Auftragserteilung grundsätzlich mit den Bedingungen einverstanden. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen und natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Alle Vereinbarungen werden nur wirksam, wenn die Verkäuferin sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und
unverbindlich. Aufträge werden für die Verkäuferin
verbindlich (auch nach Art und Umfang), wenn sie von ihr
schriftlich bestätigt oder ausgeführt werden.
Die in den Angeboten oder Auftragsbestätigung der
Verkäuferin angegebenen Preise zuzüglich Umsatzsteuer
gelten nur bei Abnahme der angebotenen oder
bestätigten Menge. Bei Aufträgen von Kaufleuten
rechnen wir die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
Sind diese höher als bei Vertragsschluss, ist der Käufer
berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der
Preiserhöhung vom Vertrage hinsichtlich der nicht
abgenommenen Waren zurückzutreten.
2. Die Verkäuferin behält sich handelsübliche
Abweichungen vor hinsichtlich der in Prospekten,
Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen
angegebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der
Maße und Farben sowie Konstruktions- und
Formänderungen, welche vom Tage der
Auftragserteilung bis zur Auslieferung durchgeführt
werden, sowie sonstige zumutbare Abweichungen durch
die die Verwendung zum vertragsgemäßem Zwecke nicht
eingeschränkt wird.
3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben
bzw. sonstigen technischen Daten oder Angaben
kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und
stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.
4. Bei Verträgen mit anderen Unternehmen finden die
Regelungen des § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Satz
2 BGB gem. § 312 e Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung
§ 3 Preise
Die Preisangaben der Verkäuferin gelten für Lieferung ab Werk oder Lager ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung oder Montage. Die Preise sind netto ausgewiesen, die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer kommt hinzu.
§ 4 Lieferfristen
1. Die in einem Angebot / einer Auftragsbestätigung
angegebene Lieferfrist gilt als verbindlich vereinbart,
soweit nicht abweichende Vereinbarungen ausdrücklich
getroffen worden sind. Lieferfristen beginnen mit unserer
Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Klärung aller
Ausführungseinzelheiten und der Beibringung etwaiger
erforderlicher Bescheinigung und Erfüllung eigener
übernommener Verpflichtungen durch den Käufer.
Die Verkäuferin ist zur Erbringung von Teilleistungen
berechtigt.
2. Fälle höherer Gewalt - als solche gelten die Umstände
und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer
ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden
können - suspendieren die Vertragsverpflichtungen der
Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer
Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende
Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, so sind
beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des
betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag
zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
3. Falls die Verkäuferin in Verzug gerät, muss der Käufer
ihr eine angemessene Nachfrist - wenigstens 10
Werktage - einräumen. Nach Ablauf der Nachfrist darf er
vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware nicht
versandbereit bzw. abholbereit gemeldet ist.
4. Solange der Käufer mit seiner Verbindlichkeit in
Rückstand ist, ruht die Lieferungsverpflichtung der
Verkäuferin.
§ 5 Gefahrenübergang
1. Die Leistung der Verkäuferin versteht sich ab Werk
bzw. Niederlassung oder Auslieferungslager. Verladung
und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des
Käufers. Dieses gilt auch dann, wenn frachtfreie
Lieferungen oder Transport mit Transportmitteln der
Verkäuferin vereinbart wurde. Mangels einer besonderen
Vereinbarung über die Art und Weise des Versandes
steht die Wahl des Transportmittels im Ermessen der
Verkäuferin. Falls der Versand ohne Verschulden der
Verkäuferin unmöglich wird, insbesondere durch nach
Vertragsschluss erhobene Wünsche oder durch
Verschulden des Käufers verzögert wird, geht die Gefahr
mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer
über.
2. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich
abgerufen werden. Geschieht dies nicht, ist die
Verkäuferin berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des
Käufers gegen Entgelt zu lagern und sofort zu
berechnen.
Die Ware muss unverzüglich ausgepackt und auf
Transportschäden untersucht werden. Sendungen die
Transportschäden aufweisen. Dürfen nicht verweigert
oder zurückgeschickt werden. Der Schaden muss bei der
Post binnen 24 Stunden, beim Spediteur binnen 4 Tagen
oder im übrigen binnen 7 Tagen nach Ablieferung
gemeldet und vom Transportunternehmen bestätigt
werden.
3. Ist der Käufer Verbraucher geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der verkauften Sache auch beim
Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf
den Käufer über.
§ 6 Zahlung
1. Wechsel oder Schecks werden nicht als an
Erfüllungsstatt geleitet angesehen. Die Verkäuferin
übernimmt Wechsel, Schecks und Wertpapiere unter
Vorbehalt aller Rechte. Eine Gewähr für rechtzeitige
Vorlegung wird nicht übernommen. Alle Diskont- und
Nebenspesen gehen zu Lasten des Käufers.
2. Die Verkäuferin ist berechtigt, eingehende Zahlungen
zunächst auf entstandene Kosten, dann auf Zinsen und
zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen, soweit
seitens des Käufers keine Tilgungsbestimmungen
getroffen worden sind.
3. Gegen Ansprüche der Verkäuferin kann der Käufer nur
aufrechnen, wenn die Gegenforderung rechtskräftig
festgestellt oder von der Verkäuferin unbestritten ist. Dies
gilt auch für die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts, es sei denn der Käufer ist
Nichtkaufmann und das Zurückbehaltungsrecht beruht
auf demselben Vertragsverhältnis.
4. Bei Zielüberschreitung werden ab Fälligkeitszeitpunkt
Zinsen in der jeweils gesetzlich zulässigen Höhe
berechnet. Die Geltendmachung weiterer
Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.
5. Für die Fälligkeit ist das in der Rechnung ausgedruckte
Fälligkeitsdatum maßgeblich.
6. Alle Forderungen der Verkäuferin werden unabhängig
von der Laufzeit etwa hereingenommener und
gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände
bekannt werden, die nach pflichtgemäßen
kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die
Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Die Verkäuferin
ist in diesem Falle auch berechtigt, unbeschadet
weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende
Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder
entsprechende Sicherheit zu fordern und unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren in Besitz zu
nehmen, ohne dass damit von dem Recht, vom Vertrag
zurückzutreten, Gebrauch gemacht wird. Darüber hinaus
ist die Verkäuferin berechtigt, nach angemessener
Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen.
Werden ausreichende Sicherheiten nicht fristgerecht
gestellt, wird die Verkäuferin mit Ablauf der Frist von ihrer
Leistungspflicht frei.
Für die Freigabe der Sicherheiten nach Verringerungen
der Verbindlichkeiten des Käufers gilt § 8 Ziffer 2
entsprechend.
§ 7 Probelieferungen
Behält ein Käufer bei einem Kauf auf Probe das Gerät über die vereinbarte Probezeit hinaus, so gilt der Kauf als abgeschlossen. Es erfolgt die volle Berechnung des Kaufpreises, wenn die Verkäuferin den Käufer bei Lieferung hierauf besonders hingewiesen hat oder er nach Aufforderung das Gerät nicht unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) an die Verkäuferin zurückgibt.
§ 8 Gewährleistungen
1. Mangelrügen müssen schriftlich erfolgen.
Beanstandungen sind innerhalb eines Jahres nach Erhalt
der Ware schriftlich unter Beifügung von Belegen zu
erheben. Die Prüfungs- und Rügepflichten unter
Kaufleuten bleiben unberührt. Weitergehende
Gewährleistungen gelten nur bei gesonderter schriftlicher
Vereinbarung.
2. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der
Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl,
ob die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung erfolgen soll.
Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten
Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere
Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den
Verbraucher bleibt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde
grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.
Im Falle des Rücktritts sind außer den gelieferten
Gegenständen auch die daraus gezogenen Nutzungen
an die Verkäufern herauszugeben. Notwendige
Aufwendungen des Käufers sind zu ersetzen, wenn sie
mit vorheriger Zustimmung der Verkäuferin erfolgt sind.
Eine Erstattung der Vertragskosten findet nicht statt.
3. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der
gelieferte Gegenstand nicht nach der Anleitung bedient
oder nach der Feststellung eines Fehlers weiterbenutzt
oder die Gewährleistung durch Nachbesserungsarbeiten
des Käufers/Bestellers oder eines Dritten erheblich
erschwert worden ist. Gleiches gilt bei nachlässiger
Behandlung, bei transportbedingten Dejustierungen oder
bei sachwidrigem Gebrauch nach Übergabe. Ein
Gewährleistungsanspruch des Käufers/Bestellers besteht
ferner dann nicht, wenn er mit Beträgen in Verzug ist, die
zu dem Mangel in keinem wirtschaftlich vertretbaren
Verhältnis stehen.
4. Bei Verträgen mit Unternehmern beträgt die
Gewährleistungspflicht ein Jahr ab Lieferung der Sache.
Gebrauchte Waren werden gekauft wie gesehen und
sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen.
Bei Verträgen mit Verbrauchern beträgt die
Verjährungsfrist zwei Jahre bei Ablieferung der Sache.
Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein
Jahr ab Ablieferung der Sache.
Gewährleistungsansprüche der Kunden stehen diesen
nur unmittelbar gegenüber der Verkäuferin zu. Eine
Abtretung ist ausgeschlossen.
5. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung der Verkäuferin als vereinbart.
Öffentliche Äußerungen oder Werbung der Verkäuferin
stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Verkäuferin dar.
6. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung
ist die Verkäuferin lediglich zur Lieferung einer
mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies
auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung
der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich die
Verkäuferin das Eigentum an der Ware bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich die
Verkäuferin das Eigentum an der Ware bis zur
vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer
laufenden Geschäftsbeziehung vor.
Der Käufer verwahrt das Eigentum der Verkäuferin
pfleglich und unentgeltlich. Ist der Käufer Unternehmer,
so hat er die Ware auf seine Kosten, insbesondere
gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ware, an der
der Verkäuferin das Eigentum zusteht, wird im folgenden
als Vorbehaltsware bezeichnet.
2. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen
gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt zur
Sicherung an die Verkäuferin ab. Der Käufer ist
ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung
seiner Zahlung an die Verkäuferin für deren Rechnung
einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der
Käufer auch nicht zum Zwecke der
Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es
sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des
Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe des
Forderungsanteils der Verkäuferin solange unmittelbar an
diese zu bewirken, als noch Forderungen ihrerseits
gegen den Käufer bestehen. Übersteigt der Wert der
Sicherheit die Forderung der Verkäuferin um mehr als
20%, so wird diese auf Verlangen des Käufers insoweit
Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer
auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diesen
unverzüglich per eingeschriebenen Brief benachrichtigen.
Kosten und Schäden trägt der Käufer. Die Waren und die
an ihre Stelle getretenen Forderungen dürfen vor
vollständiger Bezahlung der Forderung der Verkäuferin
weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung
übereignet oder abgetreten werden.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers –
insbesondere Zahlungsvollzug – ist die Verkäuferin
berechtigt die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers
zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der
Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu
verlangen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der
Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt – soweit nicht
das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein
Rücktritt vom Vertrag.
4. Sofern der Kunde / Besteller die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände in
Räumlichkeiten Dritter aufstellt, hat er die Rechte der
Verkäuferin insbesondere den Zutritt und Zugriff zu den
Geräten sowie das Abkassieren durch die Verkäuferin
vertraglich gegenüber dem Dritten sicherzustellen und
auf Verlangen den schriftlichen Nachweis zu führen.
§ 10 Folgen des Eigentumsvorbehalts, Verwertung
1. Solange der Verkäuferin vertraglich ein
Eigentumsrecht zusteht, kann sie bei berechtigtem
Verlangen auf Herausgabe der gelieferten Ware auch die
Zurverfügungstellung der Automaten einschließlich des
Inkassos aus den Aufstellplätzen beanspruchen
(Inkassoverlangen). Der Käufer verpflichtet sich der
Verkäuferin auf Verlangen seine Rechte aus den
Aufstellverträgen ganz oder teilweise abzutreten. Nach
Zugang des Inkassoverlangens ist der Käufer verpflichtet,
alle Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um
unberechtigtes anderweitiges Abkassieren der Geräte zu
verhindern. Hierzu gehört auch die Herausgabe aller
Schlüssel. Nach Zugang des Inkassoverlangens wird der
Käufer der Verkäuferin unverzüglich ein vollständiges
Verzeichnis der Aufstellplätze zur Verfügung stellen.
Die Abtretung des Inkassorechtes der Verkäuferin an
Dritte ist zulässig.
Vorstehendes gilt auch dann, wenn der Käufer kein
Kaufmann ist, er aber die Vorbehaltsware gewerblich
einsetzt.
2. Bei berechtigtem Verlangen auf Herausgabe der
gelieferten Ware oder einem berechtigten Verlangen auf
Verwertung gegenständlicher Sicherheiten ist der Käufer
damit einverstanden, dass die Gegenstände auf seine
Kosten von der Verkäuferin in Besitz genommen werden.
Ein Rücktritt vom Vertrag liegt darin nicht.
3. Ist der Käufer mit der Zahlung in Verzug oder die
Verkäuferin aus anderen Gründen zur Verwertung
berechtigt, kann die Verkäuferin unbeschadet
fortbestehender Zahlungsverpflichtungen des Käufers die
in Besitz genommenen Kaufsachen oder
gegenständlichen Sicherheiten nach vorheriger
Androhung mit angemessener Frist durch freihändigen
Verkauf auf Rechnung und Gefahr des Käufers
verwerten. Die Verwertung erfolgt zum üblichen
Marktpreis.
Soweit über den Preis Streit zwischen den Parteien
besteht, sind die Wertfeststellungen durch einen
Sachverständigen auf Kosten des Käufers zu treffen. Der
Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten auf seine
Restschulden gutgeschrieben. Ein etwaiger Übererlös
wird ihm unmittelbar ausgekehrt.
§ 11 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Mangelfolgeschäden, wegen Verzuges, wegen Unmöglichkeit der Leistung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus unerlaubter Handlung sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn eine Verletzung von Kardinalpflichten vorliegt oder die Verkäuferin aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haftet. Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten werden Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aus Verzug oder Unmöglichkeit beschränkt auf höchstens 10% desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge des Verzuges oder der Unmöglichkeit nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß geliefert werden kann, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Verkäuferin vorliegt. 2. Der Verkäufer haftet lediglich für die technisch einwandfreie Funktion der Geräte. Er haftet dagegen nicht dafür, dass diese Geräte aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften betrieben werden dürfen. Soweit für den Betrieb der verkauften Geräte eine Erlaubnis erforderlich ist oder eine Verordnung zu beachten ist, ist dies allein Sache des Käufers. Aus einer behördlichen Untersagung insoweit resultieren keine Ansprüche gegen den Verkäufer.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung der Sitz der Verkäuferin. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand Sitz der Verkäuferin oder nach ihrer Wahl der allgemeine Sitz des Käufers. Dies gilt auch im Falle der Führung von Urkundsprozessen, Scheck- und/oder Wechselklagen.
§ 13 Sonstiges
Die Geschäftsbedingungen ersetzen frühere Fassungen mit sofortiger Wirkung für die Zukunft. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nur in der Schriftform rechtswirksam, wobei auf die Schriftform auch im Einzelfall zur Wirksamkeit nicht verzichtet werden kann. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die betroffene Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige neue Vereinbarung zu ersetzen.
Stand:4/2010
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