Unternehmen -
Gumpoldskirchen, 21. März 2017 (OTS) – In den vergangenen Wochen konnte die ADMIRAL Casinos & Entertainment AG weitere rechtliche Klarstellung erreichen. Mittlerweile schließt sich der Oberste Gerichtshof (OGH) in seiner ständigen Rechtsprechung dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) und Verwaltungsgerichtshof (VwGH) an. Sowohl der VfGH als auch der VwGH haben das Glücksspielmonopol als unionsrechts- und verfassungsrechtskonform beurteilt. So sprach der OGH 4 Ob 13/17s vom 24.01.2017 folgendes aus:
"Der erkennende Senat hat in zahlreichen vergleichbaren Fällen, die glücksspielrechtliche Verbote missachteten und daher unlautere Aufstellung von Glücksspielautomaten betrafen, der diesbezüglichen Beurteilung sowohl des Verfassungsgerichtshofs (E 945/2016-24) als auch des Verwaltungsgerichtshofs (Ro 2015/17/0022) folgend ausgesprochen, dass auch nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen im Sinn der Rechtsprechung des EuGH das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nicht gegen Unionsrecht verstößt und daher auch kein Anhaltspunkt für die vom Beklagten behauptete Inländerdiskriminierung besteht (4 Ob 162/16a uva; RIS-Justiz RS0130636)."
Für ADMIRAL ist diese nunmehr ständige Rechtsprechung deshalb wichtig, da in der Vergangenheit im Zuge der von ADMIRAL angestrengten Verfahren gegen illegale Glücksspielbetreiber diese oftmals auf eine Verzögerungstaktik gesetzt haben, indem sie die Rechtmäßigkeit des herrschenden Glücksspielmonopols juristisch anzweifelten. Offensichtliches Ziel war es, dadurch die anhängigen Verfahren bis zu einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu unterbrechen, eine drohende Verurteilung zeitlich zu verzögern und den illegalen Betrieb fortzusetzen. „In letzter Zeit bemerken wir, dass die Gerichte mittlerweile derartig begründete Unterbrechungsanträge zurückweisen. Dadurch wird im Sinne des Spielerschutzes die Rechtsprechung massiv beschleunigt und illegale Spielbetreiber schneller verurteilt“, freut sich ADMIRAL-Vorstandssprecherin Dr. Monika Poeckh-Racek über diese Entwicklung.
Denn nunmehr bedarf es aus diesem Grund keines weiteren Beweisverfahrens und keiner Feststellungen mehr dazu. Dies hält der OGH in seinem Urteil (4 Ob 268/16i vom 24.01.2017) auch ausdrücklich fest: „Den entsprechenden Einwänden der Beklagten kommt daher keine Berechtigung zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erübrigt sich daher eine Ergänzung des Beweisverfahrens zu den Auswirkungen des Glücksspielmonopols, sodass das Klagebegehren im Sinne einer Klagestattgebung spruchreif ist."
Jüngstes Beispiel ist ein diesbezügliches Verfahren (2 R 205/16f) am Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). Dort wurde der Berufung der Beklagten keine Folge gegeben. In ebendiesem Verfahren wurde das erste erstinstanzliche Urteil nach der VfGH-Entscheidung gefällt, welches nun vom OLG Wien bestätigt wird. Das OLG Wien verwirft die Berufung und verweist auf den OGH. Demnach sei hinreichend geklärt, dass das Glücksspielgesetz und das Monopol unionsrechtskonform seien, weshalb es auch keiner Ergänzung des Beweisverfahrens bedürfe: „Somit ist das Verfahren im Sinne einer Klagestattgebung entscheidungsreif.“
Über NOVOMATIC
Die NOVOMATIC-Gruppe ist als Produzent und Betreiber einer der größten Gaming-Technologiekonzerne der Welt und beschäftigt mehr als 28.000 Mitarbeiter. Die vom Industriellen Professor Johann F. Graf im Jahr 1980 gegründete Unternehmensgruppe verfügt über Standorte in 50 Ländern und exportiert innovatives Glücksspielequipment, Systemlösungen, Lotteriesystemlösungen und Dienstleistungen in 80 Staaten. Der Konzern betreibt selbst in mehr als 1.600 eigenen elektronischen Automatencasinos und Spielbanken sowie über Vermietungsmodelle insgesamt mehr als 235.000 Gaming-Terminals und Video-Lottery-Terminals (VLTs).
Durch ihre zahlreichen internationalen Tochtergesellschaften ist die NOVOMATIC-Gruppe als Full Service-Anbieter in allen Segmenten der Glücksspielindustrie tätig und bietet ein umfassendes Omni-Channel-Produktportfolio für Partner und Kunden weltweit. Das Spektrum reicht von terrestrischen Gaming-Produkten und Services über Management-Systeme und Cash Management-Lösungen, Online, Mobile und Social Gaming-Lösungen bis hin zu Lotterie- und Sportwetten-Lösungen sowie einer Reihe weiterer erstklassiger Produkte und Services.